Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“
ehem. de-minimis(Quelle: Bundesamt für Logistik und Mobilität)
Wichtiger Hinweis für die Förderperiode 2024
Die Neufassung der EU-Verordnung für „De-minimis“-Beihilfen war zum Zeitpunkt der Vorbereitung dieses Förderprogramms noch nicht in Kraft getreten.
Um Antragstellenden dennoch zeitnah im Jahr 2024 eine Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen anbieten zu können, hat das BMDV in Abstimmung mit dem BALM entschieden, die Förderperiode 2024 mit der bestehenden Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 15. Dezember 2015 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 25. November 2023 (bislang bezeichnet als Richtlinie „De-minimis“) abzuwickeln.
Die EU-rechtliche Grundlage dieser Richtlinie gilt jedoch lediglich bis zum 30. Juni 2024, sodass das Förderprogramm in der Förderperiode 2024 nur mit den in der Synopse beschriebenen Abweichungen umgesetzt werden kann. Die anschließende Förderperiode 2025 wird insofern auf Grundlage der neuen EU-Verordnung sowie einer darauf basierenden neuen Richtlinie umgesetzt werden.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Unternehmen mit den Zuwendungsvoraussetzungen (vgl. Punkt „Wer ist zuwendungsberechtigt?“).
Hinweise zum Unternehmensverbund
Gelten Unternehmen nach Nummer 3.3 der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“ in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als „ein einziges Unternehmen“, muss das beherrschende Unternehmen („Mutterunternehmen“) den Antrag stellen.
Bitte sehen Sie hierzu auch den „Hinweis zum europarechtlichen Unternehmensbegriff“ unter Punkt 1.5 bei „Fragen und Antworten“.
Die Voraussetzungen für eine Zuwendung müssen nicht unbedingt beim antragstellenden Unternehmen vorliegen. Sie müssen aber am Durchführungsort oder den Durchführungsorten gegeben sein.
Das beherrschende Unternehmen („Mutterunternehmen“) erklärt als antragstellende Person, bei welchem oder welchen Unternehmen des Verbundes Maßnahmen durchgeführt werden sollen („Durchführungsort/e“).
Durchführungsort kann/können sein:
ausschließlich das beherrschende Unternehmen
ein oder mehrere Unternehmen des Verbundes
das beherrschende Unternehmen und ein oder mehrere Unternehmen des Verbundes.
Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“ (Güterkraftverkehr und Halter/Halterin oder Eigentümer/Eigentümerin von mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen) müssen nur am Durchführungsort/an den Durchführungsorten vorliegen.
Die weiteren Voraussetzungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“ aufgeführt sind (vgl. Nummer 3.2 der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“), sind vom beherrschenden Unternehmen (Mutterunternehmen) und allen Durchführungsorten zu erfüllen.
Unternehmen mit einer Beziehung zu einer natürlichen Person nach Nummer 3.3.2 der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“ gelten nicht als verbundene Unternehmen im Sinne der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“.