für Telematik

De-minimis-Förderung

Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“

ehem. de-minimis

(Quelle: Bundesamt für Logistik und Mobilität)

Wichtiger Hinweis für die Förderperiode 2024
Die Neufassung der EU-Verordnung für „De-minimis“-Beihilfen war zum Zeitpunkt der Vorbereitung dieses Förderprogramms noch nicht in Kraft getreten.

Um Antragstellenden dennoch zeitnah im Jahr 2024 eine Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen anbieten zu können, hat das BMDV in Abstimmung mit dem BALM entschieden, die Förderperiode 2024 mit der bestehenden Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 15. Dezember 2015 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 25. November 2023 (bislang bezeichnet als Richtlinie „De-minimis“) abzuwickeln.

Die EU-rechtliche Grundlage dieser Richtlinie gilt jedoch lediglich bis zum 30. Juni 2024, sodass das Förderprogramm in der Förderperiode 2024 nur mit den in der Synopse beschriebenen Abweichungen umgesetzt werden kann. Die anschließende Förderperiode 2025 wird insofern auf Grundlage der neuen EU-Verordnung sowie einer darauf basierenden neuen Richtlinie umgesetzt werden.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Unternehmen mit den Zuwendungsvoraussetzungen (vgl. Punkt „Wer ist zuwendungsberechtigt?“).

Hinweise zum Unternehmensverbund

Gelten Unternehmen nach Nummer 3.3 der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“ in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als „ein einziges Unternehmen“, muss das beherrschende Unternehmen („Mutterunternehmen“) den Antrag stellen.
Bitte sehen Sie hierzu auch den „Hinweis zum europarechtlichen Unternehmensbegriff“ unter Punkt 1.5 bei „Fragen und Antworten“.

Die Voraussetzungen für eine Zuwendung müssen nicht unbedingt beim antragstellenden Unternehmen vorliegen. Sie müssen aber am Durchführungsort oder den Durchführungsorten gegeben sein.

Das beherrschende Unternehmen („Mutterunternehmen“) erklärt als antragstellende Person, bei welchem oder welchen Unternehmen des Verbundes Maßnahmen durchgeführt werden sollen („Durchführungsort/e“).

Durchführungsort kann/können sein:

ausschließlich das beherrschende Unternehmen
ein oder mehrere Unternehmen des Verbundes
das beherrschende Unternehmen und ein oder mehrere Unternehmen des Verbundes.
Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“ (Güterkraftverkehr und Halter/Halterin oder Eigentümer/Eigentümerin von mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen) müssen nur am Durchführungsort/an den Durchführungsorten vorliegen.

Die weiteren Voraussetzungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“ aufgeführt sind (vgl. Nummer 3.2 der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“), sind vom beherrschenden Unternehmen (Mutterunternehmen) und allen Durchführungsorten zu erfüllen.

Unternehmen mit einer Beziehung zu einer natürlichen Person nach Nummer 3.3.2 der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“ gelten nicht als verbundene Unternehmen im Sinne der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“.

Gefördert werden unter anderem Maßnahmen zur Effizienzsteigerung (z. B. Erwerb von Telematiksystemen, Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachographen)

Förderung für Telematiksysteme

Was wird gefördert?
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Im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ können zuwendungsberechtigte Unternehmen des Güterkraftverkehrs Zuschüsse für Maßnahmen in diesen Kategorien erhalten:

fahrzeugbezogene Maßnahme
(z.B. Erwerb von Fahrerassistenz- oder Partikelminderungssystemen, Aufwendungen für die kostenpflichtige Nutzung von sicheren Parkplätzen in Deutschland)
Maßnahme zur Effizienzsteigerung
(z.B. Erwerb von Telematiksystemen, Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen)
Dies entspricht der Anlage zu Nr. 2 der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“

Maßnahmen sind nicht förderfähig, wenn sie durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind.

Weitere Beispiele für förderfähige Maßnahmen:

  • FMS-Schnittstelle
  • Kommunikationskosten für den Betrieb von Telematiksystemen (nur Datenkommunikation)
  • Mietkosten für Hard- und Software
  • Navigationssoftware
  • Ortungsgebühren
  • Software für die Tourenplanung und Optimierung der Routen
  • Schnittstellenadapter
  • Wartungskosten

Wer ist zuwendungsberechtigt?

Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen mit Durchführung von Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zum Zeitpunkt der Antragstellung
als Halter/Halterin oder Eigentümer/Eigentümerin von mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen mit Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland zum 01. Dezember 2023
Sie können die maßgeblichen Fahrzeugnachweise ebenfalls einreichen, wenn sich die Fahrzeugnachweise zu Eigentümer- oder Haltereigenschaft auch auf andere Tage beziehen (zwischen dem 1. Dezember 2023 und dem Tag Ihrer Antragstellung). Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wird diese wohlwollend prüfen.

Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“ gelten Kraftfahrzeuge mit Bestimmung für den Güterkraftverkehr und zulässigem Gesamtgewicht von mindestens 7.500 kg.

Als Voraussetzung für Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen:

bei gewerblichem Güterkraftverkehr eine der vorgeschriebene Berechtigungen (§ 3 GüKG – nationale Erlaubnis/

§ 5 GüKG – EU-Lizenz)

bei Werkverkehr eine Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG
Bei Trennung der Wirtschaftszweige sind zudem Unternehmen zuwendungsberechtigt mit Tätigkeit

in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (vgl. Artikel 1 Absatz 1 lit. a) bis c) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen)
Der nicht zuwendungsberechtigte Unternehmensteil/das nicht zuwendungsberechtigte Unternehmen eines Unternehmensverbundes darf in diesem Fall keine Zuwendungen erhalten.

Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch eine der vorgeschriebenen Berechtigungen (§ 3 GüKG – nationale Erlaubnis/§ 5 GüKG – EU-Lizenz) oder bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG vorliegen.

  • Sofern eine Trennung der Wirtschaftszweige erfolgt, sind zudem Unternehmen zuwendungsberechtigt, die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates tätig sind,
  • in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,
  • in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. [Vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a) bis c) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013]

Dabei ist sicherzustellen, dass der nicht zuwendungsberechtigte Unternehmensteil/das nicht zuwendungsberechtigte Unternehmen eines Unternehmensverbundes keine Zuwendungen erhält.

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