für Telematik

De-minimis-Förderung

Förderprogramm „De-minimis“ 2021

Erscheinungsdatum: 14.12.2020

(Quelle: Bundesamt für Güterverkehr)

Im Rahmen des Förderprogramms „De-minimis“ werden Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen gefördert, die in der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie „De-minimis“ (Maßnahmenkatalog) aufgeführten Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Umwelt durchführen. Weitere erläuternde Hinweise zu förderfähigen Maßnahmen enthält die sog. Positivliste. Mit den Maßnahmen darf vor dem Eingang des Antrages beim Bundesamt nicht begonnen worden sein. Die konkreten Regelungen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Förderrichtlinie „De-minimis“ bzw. den Ausführungen zur jeweiligen Förderperiode.

Die Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) betreiben und Eigentümer/in oder Halter/in mindestens eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeuges sein. Als schweres Nutzfahrzeug im Sinne der Richtlinie „De-minimis“ gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Das Bundesamt entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.

Gefördert werden unter anderem Maßnahmen zur Effizienzsteigerung (z. B. Erwerb von Telematiksystemen, Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachographen)

Förderung für Telematiksysteme

  • Förderfähig sind Kauf, Miete und Leasing / Wartungskosten / Servicegebühren für die Hard- und Software und sonstige Kosten für die Inanspruchnahme von Komponenten von Telematiklösungen im eigenen Betrieb.
  • Förderfähig sind die Kommunikationskosten für den Betrieb von Telematiksystemen (nur Datenkommunikation).
  • Fahrzeugbezogene Komponenten von Telematiklösungen sind als Fahrerassistenzsystem (fahrzeugbezogene Maßnahme) förderfähig.

Weitere Beispiele für förderfähige Maßnahmen:

  • DLD wide Range
  • FMS-Schnittstelle
  • Kommunikationskosten für den Betrieb von Telematiksystemen (nur Datenkommunikation)
  • Mietkosten für Hard- und Software
  • Navigationssoftware
  • Ortungsgebühren
  • Software für die Tourenplanung und Optimierung der Routen
  • Schnittstellenadapter
  • Wartungskosten

Wer ist zuwendungsberechtigt?

Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und zum 01. Dezember 2020 Eigentümer/in oder Halter/in von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen sind.

Sofern sich die Fahrzeugnachweise hinsichtlich der Eigentümer- oder Haltereigenschaft auch auf andere Tage beziehen, die zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem Tag Ihrer Antragstellung liegen, können Sie die maßgeblichen Fahrzeugnachweise ebenfalls einreichen. Das Bundesamt für Güterverkehr wird diese wohlwollend prüfen.

Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt.

Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch eine der vorgeschriebenen Berechtigungen (§ 3 GüKG – nationale Erlaubnis/§ 5 GüKG – EU-Lizenz) oder bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG vorliegen.

  • Sofern eine Trennung der Wirtschaftszweige erfolgt, sind zudem Unternehmen zuwendungsberechtigt, die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates tätig sind,
  • in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,
  • in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. [Vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a) bis c) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013]

Dabei ist sicherzustellen, dass der nicht zuwendungsberechtigte Unternehmensteil/das nicht zuwendungsberechtigte Unternehmen eines Unternehmensverbundes keine Zuwendungen erhält.

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